Textversion
Am Unfallort Auftragsformular Taxierung eines Oldtimers Motorradvermessung Service Impressum intern
Startseite Am Unfallort Sachverständigen-ABC

Sachverständigen-ABC

130%-Grenze

Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130%-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen Schadenersatzrechtes.
Ein Geschädigter ist nach einem Verkehrsunfall berechtigt, sein Auto instand setzen zu lassen, obschon die ermittelten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- voraussichtliche Reparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen
- fachgerechte und vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens
- das Fahrzeug wird mindestens ein halbes Jahr vom Halter weiter genutzt
Entsprechend der neuerlichen BGH-Rechtsprechung vom 07.06.2005 kann der Versicherer wählen zwischen:
- Abrechnung nach Reparaturkosten Netto ohne MwSt.
- Abrechnung fiktiv (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)
Außer, die Reparaturkosten werden mit einer Rechnung durch den Anspruchsteller nachgewiesen.

Abzug "Neu für Alt"

  • Sie lassen an Ihrem unfallgeschädigten Fahrzeug Neuteile einbauen oder Fahrzeugteile neu lackieren, erfährt Ihr Fahrzeug dadurch eine Wertstei- gerung, trägt Ihre Versicherung diese Kosten nicht. Bei Beschädigung ersetzt Ihre Versicherung die Kosten für die Wiederherstellung des Fahr- zeuges bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein, dem Alter entsprechender Abzug ("Neu für Alt"), gemacht.

Bagatellschaden

  • Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei 1.500,00/2.000,00 € oder gar bei 3.000,00 €. In diesen Fällen habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig! In den vergangenen Jahren hat sich die Bagatellschadengrenze in einem Bereich zwischen 600,00 € und 750,00 € eingependelt. Entscheidend ist also immer, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich vorwiegend um einen Bagatellschaden handelt. Sind z. B. Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Scha- denfeststellung zu demontieren, kann in der Regel nicht davon ausge- gangen werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt.
  • Sie hatten unverschuldet einen Unfall, doch sind sich nicht sicher, ob der Schaden hoch genug für die Erstellung eines Gutachtens ist? Dann rufen Sie mich an, ich komme vorbei und begutachte den Schaden. Sollte es sich wirklich um einen Bagatellschaden handeln, werde ich meine Leistung unter kostenlosem Kunden-Service verbuchen.

Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70 %, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Recht- sprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
  • Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92; und BGH, Urteil vom 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98).

Haftpflichtschaden

  • Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfall- opfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
  • Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
  • Ansprüche: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert unter Berücksich- tigung des Restwertes, Leihwagenkosten, Abschleppkosten, durch den SV ermittelte Wertminderung (merkantiler Minderwert), Honorar für den Sach- verständigen, Honorar für den Anwalt.

Haftungsausschlüsse bei Obliegenheitsverletzungen

  • Vertragsangaben zur Verwendung
  • Fahrzeuggebrauch von unberechtigtem Fahrer
  • Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis
  • Trunkenheit am Steuer
  • falsche Angaben bei der Schadensmeldung
  • Unfallflucht
  • grobe Fahrlässigkeit

Kaskoschadenfall

  • Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst ver- schuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatz- ansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Schadenersatzrecht (KH-Schaden) § 249 BGB

  • Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger/der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Schadenersatzrecht § 823 BGB

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider- rechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Nutzungsausfall

  • Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKW. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Repa- raturdauer. Der konkrete Tagessatz wird einer Nutzungsausfallentschä- digungstabelle entnommen. Der Kfz-Sachverständige wird im Schaden- gutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungs- ausfall vornehmen. Fahrzeugbewertungen finden Sie unter Schwacke.de.

Reparaturschaden

  • Nach derzeit gültiger Rechtsprechung liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Reparaturkosten inkl. Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Man nennt dies 130%-Grenze.

Restwert

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 ent- schieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm einge- schalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
  • Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berück- sichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenhei- ten (siehe auch BVSK-Restwertrichtlinie).

Versicherungsvertragsrecht (AKB)

Das Vertragsrecht der Versicherungsbedingungen ist heute den jeweiligen Vertragsbedingungen der abgeschlossenen Versicherung zu entnehmen.
Das vor Jahren allgemein gültige AKB ist nicht mehr wirksam.
Bemerkung: In eigener Sache ist es ratsam, bei Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung die Bedingungen unter den Versicherern zu vergleichen!

Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
  • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Wertminderung

  • Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
  • Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
  • Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungs- wertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
  • Schwacke- und DAT-Liste sind nur Hilfsmittel! Wertbildende Faktoren: Ausstattung, Zustand, wertsteigernde-/werterhaltende Reparaturmaß- nahmen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

  • Vom wirtschaftlichen Totalschaden ist die Rede, wenn die Aufwendungen für eine Reparatur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
---